AGB
AGB
I. Allgemeines
1.) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2.) Für Montagen und Inbetriebnahmen gelten die „VDMA-Bedingungen für Montagen im Inland“ in der jeweils aktuellen Fassung. Für Reparaturen und Wartungen gelten die „VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte“ in der jeweils aktuellen Fassung.
3.) Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1.) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Die Transportversicherung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Der Mindestbestellwert beträgt 100 €.
2.) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto des Lieferer zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
der Restbetrag innerhalb 14 Tagen nach Gefahrenübergang.
3.) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegensprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1.) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2.) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbst-belieferung.
3.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7.) Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1.) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2.) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Annahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3.) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
4.) Bei Zeichnungs- und Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge vorzunehmen. Berechnet wird die Liefermenge.
V. Eigentumsvorbehalt
1.) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis der Besteller die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
2.) Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter verpflichtet, auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen.
3.) Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, zu verbinden oder zu verarbeiten.
4.) Im Falle der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren tritt uns der Besteller bereits jetzt (ohne dass es ausdrücklicher Abtretung bedarf) die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen sowie alle Sicherungs- und Nebenrechte gegen seinen Kunden bis zur Höhe und zur Sicherung unserer jeweiligen Forderung ab. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet.
5.) Die Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren mit anderen Erzeugnissen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt hierdurch unser Eigentum an unseren gelieferten Waren, so ist der Besteller bereits jetzt mit uns darüber einig, dass wir an den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentumsanteil in Höhe des Wertes unserer Waren erwerben. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die Sache für uns verwahrt. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Wird der durch Verarbeitung oder Verbindung neu entstandene Gegenstand weiterveräußert, so gilt Absatz 4 entsprechend. Die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung (einschließlich der Sicherungs- und Nebenrechte) wird schon jetzt in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises an uns abgetreten.
6.) Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag des Bestellers oder falls dieser in Zahlungsverzug gerät, erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Verbindung und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch.
7.) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers erlischt das Recht, die Vorbehaltsware zu besitzen. Wir sind dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und können hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Bestellers betreten. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Rücknahmekosten trägt der Besteller. Verlangen wir die Herausgabe des Vertragsgegenstandes so ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware unverzüglich einredelos herauszugeben. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware hat er uns auf Anforderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm hieraus zustehen.
8.) Übersteigt der Wert der uns hiernach gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9.) Ist der vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung oder Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1.) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2.) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3.) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes. Er trägt außerdem die Kosten des Versandes, des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt, und sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird.
4.) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
5.) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen : Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung von Gefahrenhinweisen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6.) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.) Garantien im Sinne des § 443 BGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Verfügbarkeitszusagen. Die Angaben des Lieferers zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Rechtsmängel
9.) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
10.) Die in Abschnitt VI. 9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Die bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von gelten gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Besteller beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung
1.) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werde kann, so gelten unter Abschluss weitere Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2 entsprechend.
2.) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen, oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a - e, für Mängel eines Bauwerks und für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund – ein (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
2.) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
(Stand 08/2016)